Rechtliches

Allgemeine
Geschäftsbedingungen

BISON Umzüge & Entrümpelung · Inhaber: Adem Bagmaci
Burgsdorfstraße 12, 13353 Berlin

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Angebote, Leistungen und Rechtsbeziehungen zwischen BISON Umzüge & Entrümpelung (nachfolgend „Auftragnehmer"), Inhaber: Adem Bagmaci, Burgsdorfstraße 12, 13353 Berlin, und dem Auftraggeber (nachfolgend „Kunde"), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nur anerkannt, wenn der Auftragnehmer diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

§ 2 Vertragsschluss und Anfragen

Angebote des Auftragnehmers sind – auch nach einer Besichtigung – stets freibleibend und unverbindlich. Ein verbindlicher Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch tatsächlichen Beginn der Leistungserbringung zustande. Mündliche Zusagen, Nebenabreden oder Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Anfragen des Kunden über die Website, telefonisch oder per E-Mail stellen lediglich eine Anfrage dar und stellen kein bindendes Angebot dar.

§ 3 Besichtigung, Kostenvoranschlag und Schätzwerte

(1) Der Auftragnehmer bietet in der Regel eine kostenlose und unverbindliche Besichtigung an. Die Besichtigung dient ausschließlich der groben Einschätzung des voraussichtlichen Aufwands (z. B. Zeitbedarf, Anzahl der Helfer, Fahrzeuge, zu transportierende oder zu entsorgende Menge, Zugangsverhältnisse). Die bei der Besichtigung getroffenen Feststellungen bilden die Grundlage für das Angebot; sie sind jedoch eine Schätzung und keine Gewähr für einen festen Endpreis, sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis schriftlich vereinbart wurde. (2) Der Kunde ist verpflichtet, bei der Besichtigung alle für die Aufwandsschätzung relevanten Umstände vollständig, wahrheitsgemäß und nachvollziehbar offenzulegen. Hierzu gehören insbesondere: die tatsächliche Menge und Art der zu transportierenden, zu entsorgenden oder zu bearbeitenden Gegenstände, die Wohnungs- bzw. Grundstücksgröße, Zugangsverhältnisse an Start- und Zieladresse (Etagen, Treppenbreiten, Aufzug vorhanden oder nicht, enge Durchgänge, Keller-/Dachgeschossräume), Entfernungen zwischen Be-/Entladestelle und Wohnfläche sowie besondere Erschwernisse. Wurden dem Auftragnehmer bei der Besichtigung Gegenstände, Räume oder Umstände nicht gezeigt oder nicht genannt (z. B. nicht begangene Räume, verschlossene Schränke, Keller, Dachböden, Garagen, Schuppen), so ist der Auftragnehmer an die insoweit unvollständige Schätzung nicht gebunden. (3) Die bei der Besichtigung genannten Schätzwerte (z. B. „ca. 3,5 Stunden", „ca. 8 m³", „ca. 3 Helfer") sind Richtwerte und stellen ausdrücklich keine Obergrenze dar. Der Kunde erkennt an, dass der tatsächliche Aufwand bei der Durchführung – insbesondere bei Umzügen, Entrümpelungen und Renovierungen – vom Schätzwert abweichen kann, da der endgültige Aufwand erst bei der Ausführung verlässlich feststeht (z. B. mehr Gegenstände als erfasst, schwierigere Transportwege, schlechtere Be-/Entladesituation, größere Verschmutzung, mehr Entsorgungsvolumen, zusätzlich benötigtes Material). (4) Abweichungen vom Besichtigungsergebnis berechtigen den Auftragnehmer, den vereinbarten Preis – auch nachträglich – entsprechend anzupassen. Führt eine Abweichung zu einem Mehraufwand von mehr als 15 % des geschätzten Aufwands oder zu zusätzlichen, bei der Besichtigung nicht erkennbaren Leistungen (insbesondere Zusatzfahrten, zusätzliche Helferstunden, zusätzliches Entsorgungsvolumen, zusätzliches Material), so wird der Mehraufwand zum vereinbarten Stundensatz bzw. Pauschalpreis zusätzlich berechnet, sofern und soweit kein Festpreis schriftlich vereinbart wurde. Der Auftragnehmer wird den Kunden über erhebliche Mehrleistungen unverzüglich, spätestens jedoch bei Rechnungsstellung, informieren. Die Pflicht zur Zahlung des Mehraufwands besteht unabhängig davon, ob der Auftragnehmer den Kunden während der laufenden Leistungserbringung informieren konnte; die Information dient lediglich der Transparenz. (5) Für die Dauer der Besichtigung gilt: Ist die Besichtigung mit erheblichem Mehraufwand verbunden (z. B. Anfahrt außerhalb des Berliner Stadtgebiets, mehrfache Vor-Ort-Termine wegen unvollständiger Angaben, zusätzliche Begutachtung nicht erwähnter Räume), so behält sich der Auftragnehmer vor, die reine Besichtigung ab einem gewissen Aufwand kostenpflichtig anzubieten; dies wird vorab schriftlich vereinbart. Ohne eine solche Vereinbarung bleibt die Erstbesichtigung kostenlos.

§ 4 Leistungsumfang, Zusatzleistungen und Zusatzfahrten

(1) Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem schriftlichen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Alle dort nicht ausdrücklich genannten Leistungen gelten als nicht vereinbart und werden als Zusatzleistungen gesondert berechnet. (2) Zusatzleistungen sind insbesondere, aber nicht ausschließlich: a) zusätzliche Fahrten (Zusatzfahrten), die bei der Besichtigung nicht vorgesehen waren (z. B. weil die Transportmenge das vorgesehene Fahrzeugaufkommen überschreitet, weil nachträglich Gegenstände hinzukommen oder weil die Be-/Entladesituation mehrere Fahrten erforderlich macht); b) Verpackungsmaterial, das über den vereinbarten Umfang hinaus erforderlich wird; c) Montage- und Demontageleistungen, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen; d) Entsorgung von Gegenständen, die bei der Besichtigung nicht erfasst wurden oder nachträglich hinzukommen; e) zusätzliche Helferstunden, die durch höhere als die geschätzte Menge, längere Wege oder Erschwerisse verursacht werden; f) Wartezeiten, die vom Kunden zu vertreten sind (verspätete Schlüsselübergabe, nicht geräumte Räume, fehlende Parkmöglichkeiten, verspätete Anwesenheit des Kunden); g) Treppentransport ohne Aufzug, sofern bei der Besichtigung ein Aufzug angegeben wurde, dieser jedoch am Leistungstag nicht verfügbar ist; h) Reinigungs- und Nacharbeiten, die infolge unrichtiger Angaben des Kunden zusätzlich erforderlich werden. (3) Zusatzfahrten werden wie folgt abgerechnet: Je nach vereinbarter Grundlage entweder (a) zum vereinbarten Stundensatz für Fahrzeug und Personal, berechnet ab Bereitstellung bis Rückkehr zur Ausgangsadresse, oder (b) als pauschaler Zuschlag je Zusatzfahrt gemäß der bei Auftragsbestätigung gültigen Preisliste. Die jeweils anzuwendende Abrechnungsart ergibt sich aus dem Angebot; ist sie dort nicht ausdrücklich geregelt, gilt der Stundensatz nach Ziffer (a). (4) Wird nach Besichtigung und Kostenschätzung eine zusätzliche Fahrt oder ein zusätzlicher Einsatz notwendig, so ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Zusatzleistung gesondert abzurechnen, ohne dass es einer gesonderten vorherigen Zustimmung des Kunden bedarf, sofern die Zusatzleistung zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung erforderlich ist. Der Auftragnehmer wird den Kunden über eine solche Zusatzleistung – soweit zumutbar und zeitlich möglich – vorab oder unverzüglich im Nachhinein informieren. Die Pflicht zur Zahlung besteht auch ohne vorherige Information, sofern der Auftragnehmer dem Kunden die Zusatzleistung nicht schuldhaft verschwiegen hat. (5) Der Auftragnehmer behält sich vor, Teilleistungen durch qualifizierte Subunternehmer erbringen zu lassen. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Kunden wie für eigene Leistungen, es sei denn, es handelt sich um ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnete Entsorgungs- oder Transportleistungen, für die der jeweilige Ausführende selbst haftet.

§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen und Fälligkeit

Alle Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es wird ausschließlich per Überweisung auf das vom Auftragnehmer angegebene Bankkonto gezahlt. Barzahlung, Schecks, Kreditkarten und andere Zahlungsmittel werden ausdrücklich nicht akzeptiert, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Zahlungsmodalitäten: a) Bei Aufträgen mit einem vereinbarten Gesamtpreis bis 500,00 € ist der Gesamtbetrag unmittelbar nach Leistungserbringung fällig. b) Bei Aufträgen mit einem Gesamtpreis über 500,00 € ist eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Gesamtpreises spätestens zwei (2) Tage vor dem vereinbarten Leistungstermin fällig („Vorabzahlung"). Die Restzahlung ist unmittelbar nach Abschluss der Leistung fällig. c) Alternativ kann auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden die vollständige Zahlung spätestens zwei (2) Tage vor dem Leistungstermin („Vorabzahlung") erfolgen. Wird die Vorabzahlung nicht fristgerecht geleistet, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung zurückzuhalten, ohne dass der Kunde hieraus Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Alle Rechnungen sind spätestens innerhalb von sieben (7) Tagen nach Rechnungsdatum bzw. nach Leistungserbringung zur Zahlung fällig. Maßgeblich ist der Eingang der Zahlung auf dem Konto des Auftragnehmers. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (bei Verbrauchern) bzw. 9 Prozentpunkten (bei Unternehmern) berechnet. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an eingebrachten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung vor (Eigentumsvorbehalt).

§ 6 Abrechnung bei Stundensätzen, Pauschalen und Festpreisen

(1) Abrechnung nach Stundensatz: Wird nach Stundensätzen abgerechnet, so wird die tatsächlich geleistete Arbeitszeit abgerechnet, beginnend mit der Anfahrt am Einsatzort bis zur Beendigung der Arbeiten einschließlich Rückfahrt. Der Stundensatz gilt je angefangene Stunde, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart wurde. Wartezeiten, die vom Kunden zu vertreten sind (z. B. verspätete Übergabe von Schlüsseln, nicht geräumte Räume, fehlende oder ungünstige Parkmöglichkeiten, verspätete Anwesenheit des Kunden oder Dritter), werden voll zum vereinbarten Stundensatz berechnet. Wegzeiten zwischen Start- und Zieladresse sowie Fahrten zu Entsorgungsorten gehören zur Arbeitszeit und werden berechnet. (2) Abrechnung nach Pauschale: Wird eine Pauschale vereinbart, so bezieht sich diese ausschließlich auf den im Angebot ausdrücklich beschriebenen Leistungsumfang, der auf den Feststellungen der Besichtigung beruht. Stellt sich bei der Durchführung heraus, dass der tatsächliche Aufwand erheblich von der bei der Besichtigung geschätzten Menge abweicht (z. B. durch zusätzliche Räume, nicht erfasste Gegenstände, zusätzliche notwendige Fahrten, größere Verschmutzung, erschwerter Zugang), so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Pauschale entsprechend anzupassen oder den Mehrbedarf gesondert nach dem vereinbarten Stundensatz abzurechnen. Eine erhebliche Abweichung liegt vor, wenn der Mehraufwand mehr als 15 % des geschätzten Aufwands beträgt. Der Kunde wird über eine Anpassung – soweit zumutbar und zeitlich möglich – vorab oder unverzüglich im Nachhinein informiert. Lehnt der Kunde eine solche Zusatzleistung ab, kann der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen nach dem vereinbarten Stundensatz abrechnen; die Pauschale gilt in diesem Fall nicht fort. (3) Festpreis: Ein Festpreis bindet den Auftragnehmer ausschließlich für den im Angebot ausdrücklich festgelegten Leistungsumfang. Erhöht sich der Leistungsumfang nach Vertragsschluss durch vom Kunden zu vertretende Umstände (z. B. nachträgliche Hinzunahme von Gegenständen, zusätzlichen Räumen, Änderung der Start- oder Zieladresse, Änderung des Termins), so gilt der Festpreis für die Mehrleistung nicht; diese wird nach dem vereinbarten Stundensatz oder – sofern gesondert vereinbart – als zusätzlicher Festpreis gesondert abgerechnet. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die bei der Besichtigung getroffenen Annahmen unzutreffend waren, weil der Kunde unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht hat. (4) Minderungsausnahme: Der Kunde kann eine Reduzierung des Preises nur verlangen, wenn der Auftragnehmer den Minderungsgrund (z. B. geringerer Aufwand) zu vertreten hat und dies schriftlich vor Rechnungsstellung geltend gemacht wird. Schätzwerte, die im Rahmen der Besichtigung genannt wurden, begründen keinen Anspruch auf Minderung, wenn der tatsächliche Aufwand geringer ausfällt, alsfern dies auf vom Kunden veranlasste Umstände oder auf der Natur der Schätzung beruht.

§ 7 Pflichten des Auftraggebers

Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Zufahrt zu den Be- und Entladestellen sowie zu den Arbeitsbereichen ungehindert möglich ist. Parkgenehmigungen, Halteverbotszonen und sonstige behördliche Genehmigungen sind – sofern erforderlich – vom Kunden rechtzeitig zu beantragen und zu bezahlen. Der Kunde stellt sicher, dass die Räumlichkeiten zum vereinbarten Zeitpunkt zugänglich sind und alle zu transportierenden, zu entsorgenden oder zu bearbeitenden Gegenstände klar benannt und zugänglich sind. Wertgegenstände, Dokumente, Bargeld, Schmuck, Uhren, Kunstwerke, Medikamente und sensible Materialien sind vor Beginn der Arbeiten vom Kunden selbst zu sichern. Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Durchführung des Auftrags relevanten Informationen vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen, insbesondere die tatsächliche Menge und Art der zu transportierenden bzw. zu entsorgenden Gegenstände, Zugangsschwierigkeiten (enge Treppen, fehlender Aufzug, etc.) und besondere Gefahren (z. B. Glas, empfindliche Böden, Tiere). Änderungen nach der Besichtigung: Tritt zwischen Besichtigung und Leistungstag eine Änderung ein, die den geschätzten Aufwand beeinflussen kann (z. B. hinzukommende oder entfernte Gegenstände, zusätzliche Räume, geänderte Start- oder Zieladresse, geänderte Zugangssituation, Ausfall eines Aufzugs, geänderter Umzugstermin), so hat der Kunde diese dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch 48 Stunden vor dem vereinbarten Leistungstermin, schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt diese Mitteilung oder erfolgt sie nicht rechtzeitig, so ist der daraus resultierende Mehraufwand (insbesondere Zusatzfahrten, zusätzliche Helferstunden, zusätzliches Material) vom Kunden zu tragen und wird gemäß § 4 und § 6 gesondert berechnet. Eine Herabsetzung des Preises wegen geringerem Aufwand ist ausgeschlossen, soweit der geringere Aufwand auf der fehlenden Mitteilung des Kunden beruht.

§ 8 Schadensanzeige und Reklamationen

Der Kunde ist verpflichtet, die erbrachten Leistungen und die transportierten bzw. bearbeiteten Gegenstände unmittelbar nach Leistungserbringung zu überprüfen. Schäden sind wie folgt anzuzeigen: a) Sichtbare Schäden (z. B. Kratzer, Dellen, beschädigte Möbel, beschädigte Wände, fehlende Gegenstände): Diese müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einem (1) Tag nach der Leistungserbringung schriftlich (per E-Mail oder Brief) beim Auftragnehmer gemeldet werden. b) Verdeckte bzw. nicht sofort sichtbare Schäden (z. B. verborgene Schäden im Inneren von Möbeln oder Kartons): Diese müssen innerhalb von drei bis vier (3–4) Tagen nach der Leistungserbringung schriftlich beim Auftragnehmer gemeldet werden. Schäden, die nicht innerhalb der vorgenannten Fristen gemeldet werden, gelten als vom Kunden akzeptiert. Ansprüche auf Schadensersatz sind nach Ablauf der Meldefrist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden war bei ordnungsgemäßer Prüfung nicht erkennbar und wurde unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist, schriftlich geltend gemacht. Die Beweislast für das Vorliegen eines Schadens und dessen Ursächlichkeit obliegt dem Kunden.

§ 9 Haftung und Versicherung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die durch seine Mitarbeiter oder beauftragten Subunternehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden. Für leicht fahrlässig verursachte Schäden ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden an Möbeln und Hausrat ist auf den Zeitwert begrenzt. Für Geld, Wertpapiere, Schmuck, Uhren, Kunstwerke, Dokumente, elektronische Datenträger und andere Wertsachen haftet der Auftragnehmer nicht, sofern diese nicht ausdrücklich gesondert deklariert und in writing vom Auftragnehmer übernommen wurden. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, solche Wertsachen selbst zu sichern. Der Auftragnehmer ist durch eine Betriebshaftpflichtversicherung abgesichert. Bei Schäden, die vom Kunden oder Dritten verursacht werden (z. B. fehlerhafte Eigenverpackung, unzureichende Sicherung, mangelhafte Bodenbeläge), ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Der Kunde stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung der in § 7 genannten Pflichten resultieren.

§ 10 Stornierung und Rücktritt

Der Kunde kann jederzeit vor Leistungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Die Stornierung bedarf der Schriftform (E-Mail genügt). Bei Stornierung durch den Kunden werden folgende Stornogebühren fällig: • Bis 14 Tage vor dem vereinbarten Termin: kostenfrei • 7–14 Tage vor dem Termin: 25 % des vereinbarten Preises • 3–7 Tage vor dem Termin: 50 % des vereinbarten Preises • Weniger als 3 Tage vor dem Termin: 75 % des vereinbarten Preises • Am Leistungstag oder bei Nichterscheinen: 100 % des vereinbarten Preises Die Stornogebühren dienen als pauschalierter Schadensersatz. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass dem Auftragnehmer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Leistung zu verschieben, wenn unvorhergesehene Umstände (höhere Gewalt, Krankheit, Witterung, unzureichende Zufahrt) die Durchführung unmöglich oder unzumutbar machen. In diesem Fall werden bereits erbrachte Leistungen nach dem vereinbarten Stundensatz abgerechnet.

§ 11 Entsorgung, Aufbewahrung und Lagerung

Bei Entrümpelungen und Entsorgungen wird der Auftragnehmer die zu entsorgenden Gegenstände fachgerecht und umweltgerecht entsorgen. Der Kunde hat eine ordnungsgemäße Entsorgungsvollmacht für alle zur Entsorgung übergebenen Gegenstände zu besitzen und stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter bezüglich dieser Gegenstände frei. Sollten Gegenstände vorübergehend oder dauerhaft gelagert werden müssen, so erfolgt dies auf Kosten und Risiko des Kunden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden an zwischengelagerten Gegenständen, insbesondere nicht für Feuchtigkeits-, Temperatur- oder Diebstahlschäden.

§ 12 Datenschutz

Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Daten werden ausschließlich zur Vertragsabwicklung, Angebotserstellung und Kundenbetreuung verwendet und nicht an unbeteiligte Dritte weitergegeben, sofern dies nicht zur Auftragserfüllung notwendig ist oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Die Datenschutzerklärung ist auf der Website unter „Datenschutz" abrufbar. Der Kunde hat jederzeit das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten.

§ 13 Gerichtsstand, anwendbares Recht und Schlussbestimmungen

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, Berlin. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

Stand: Oktober 2026  ·  BISON Umzüge & Entrümpelung  ·  Inhaber: Adem Bagmaci  ·  Burgsdorfstraße 12, 13353 Berlin  ·  bisonentruempelung@t-online.de  ·  0152 3276 0719

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